
Leistungsbeschreibung
ambulanter Leistungen im Sinne des SGB XI
Teil I: Allgemeiner Teil
(1) Unter Pflegebedürftigkeit werden gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten und das daraus abgeleitete Angewiesensein auf personelle Unterstützung entsprechend den in § 14 Absatz 2 SGB XI genannten Lebensbereichen und Aktivitäten verstanden. Ambulante Pflege folgt dem fachlichen Grundsatz, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, gesundheitliche bzw. funktionelle Beeinträchtigungen und ihre Folgen zu bewältigen. Dabei sind körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen zu berücksichtigen.
(2) Die ambulante Pflege orientiert sich an der Festlegung des pflegerischen Auftrags, der zwischen dem Pflegedienst und den pflegebedürftigen Menschen bzw. seinen Angehörigen vereinbart wurde und dem damit verbundenen Versorgungsziel. Danach beinhaltet pflegerisches Handeln
• den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zur Unterstützung des Pflegeprozesses,
• die Hilfen bei der Bewältigung der Folgen von gesundheitlichen und funktionellen Beeinträchtigungen,
• die Unterstützung bei Erhalt und Förderung der Selbstbestimmung und der Selbstständigkeit des pflegebedürftigen Menschen,
• die Stärkung der Pflege- und Selbstpflegekompetenzen,
• die Aufrechterhaltung und/oder Stabilisierung der Pflegesituation, des häuslichen Pflegearrangements und der Einbeziehung der pflegenden Familienangehörigen und sonstigen Pflegepersonen,
• die Unterstützung von Menschen mit Pflegebedarf, ihren pflegenden Familienangehörigen und sonstigen Pflegepersonen.
Dabei ist von den pflegebedürftigen Menschen, den Pflegediensten und den Kostenträgern zu beachten, dass die gewählten Leistungen wirksam und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
(1) Die einzelnen pflegerischen Tätigkeiten sind zu verschiedenen Leistungskomplexen zusammengefasst. Sie bieten die Möglichkeit, auf die individuellen Versorgungsbedürfnisse der pflegebedürftigen Menschen zu reagieren und der individuellen Pflegesituation weitestgehend gerecht zu werden.
Die Pflege wird nach dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse als aktivierende Pflege (§ 28 Abs. 3 SGB XI) erbracht. Die zu erbringende Hilfeleistung besteht in der Motivation und Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung, Anleitung oder Begleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen (§ 14 SGB XI).
(2) Jede Leistungserbringung beinhaltet auch immer die Dokumentation unter Berücksichtigung des Pflegeprozesses (Anamnese, Pflegeplanung, Durchführung der Maßnahmen, Evaluation).
(3) Jeder Leistungskomplex beinhaltet die Vor- und Nachbereitung des Pflegebereichs einschließlich Zurechtlegen der benötigten Materialien, ggf. deren Entsorgung sowie die Säuberung der im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Verunreinigungen. Diese Leistungen sind nicht gesondert vergütungsfähig.
(4) Die Prophylaxen sind Bestandteil der einzelnen Leistungskomplexe der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und müssen, abhängig von den individuellen Erfordernissen des pflegebedürftigen Menschen, im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung geplant und durchgeführt werden.
Sie orientieren sich an den aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen und beziehen dabei insbesondere die gemäß den Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) genannten Prophylaxen mit ein:
• Dekubitusprophylaxe in der Pflege
• Sturzprophylaxe in der Pflege
• Erhaltung und Förderung der Mobilität
• Förderung der Harnkontinenz in der Pflege
• Ernährungsmanagement zur Sicherung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege
• Förderung der Mundgesundheit in der Pflege
• Erhaltung und Förderung der Hautintegrität in der Pflege
Bei auftretenden gesundheitlichen Problemen ist soweit erforderlich weitere Fachexpertise hinzuzuziehen.
(1) Die einzelnen pflegerischen Tätigkeiten sind zu verschiedenen Leistungskomplexen zusammengefasst.
(2) Die Leistungskomplexe sind so gestaltet, dass bei Kombination mehrerer Leistungskomplexe keine Leistungsüberschneidungen entstehen.
(3) Für die Leistungskomplexe der körperbezogenen Pflegemaßnahmen Nr. 4 bis 18 ist kein Zeitwert hinterlegt. Der Leistungsaufwand kann in der individuellen Situation unterschiedlich sein.
(4) Die Leistungen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen beinhalten keine Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfen bei der Haushaltsführung und sind von diesen abzugrenzen.
(1) Für die Leistungskomplexe sind die in der für den Pflegedienst gültigen Vereinbarung gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen in Rheinland-Pfalz vereinbarten Preise verbindlich und stellen den durchschnittlich notwendigen Aufwand zur Erbringung der einzelnen Leistungskomplexe sowie das Verhältnis der Leistungskomplexe zueinander dar.
(2) Die pflegerischen Tätigkeiten des jeweiligen Leistungskomplexes sind in Abhängigkeit der individuellen Pflegesituation zu erbringen.
(3) Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten des jeweiligen Leistungskomplexes durchzuführen. Der Leistungsaufwand kann jedoch in der individuellen Pflegesituation unterschiedlich sein, wodurch es möglich ist, dass nicht immer alle genannten Teilleistungen im Leistungskomplex erbracht werden. Dies ist bei der pauschalen Bewertung berücksichtigt.
Teil II: Leistungsinhalte
Beinhaltet insbesondere:
1. Erstellen einer strukturierten Informationssammlung/ Pflegeanamnese:
Die strukturierte Informationssammlung / Anamnese erfolgt hier im Sinne eines Aufnahmestatus und dient der Ermittlung des Pflegebedarfs unter Berücksichtigung individueller, familiärer, sozialer, biographischer, pflegerischer und medizinischer Aspekte sowie Besonderheiten.
• Telefonat mit den Pflegekunden, Angehörigen
• Ggf. weitere dokumentierte Telefonate im Rahmen des Aufnahmemanagements
2. Feststellung des individuellen Hilfe- und Pflegebedarfs unter Berücksichtigung der Ressourcen und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen
• Feststellung welche Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses von den pflegebedürftigen Menschen, Angehörigen, sonstigen Pflegepersonen erbracht werden
3. Erhebung pflegerischer Risiken und Phänomene
4. Information über weitere Hilfen / Pflegehilfsmittel
• die Beratung über notwendige Prophylaxen
• die Feststellung und Beratung, ob Wohnraumanpassung und ggf. welche Pflegehilfsmittel erforderlich sind
5. Information über das Leistungs- und Vergütungssystem und Beratung bei der Auswahl geeigneter Leistungen unter Berücksichtigung der individuellen Wünsche und der finanziellen Möglichkeiten
6. Ermittlung der voraussichtlichen Kosten und des eventuell zu zahlenden Eigenanteils
7. Beratung über den Inhalt und Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages inklusive der zu erwartenden Eigenanteile, Fristen, Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte
Der Erstbesuch kann nur abgerechnet werden, wenn der Pflegedienst erstmalig mit der Erbringung von Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI beauftragt wird und ist als Pauschale für alle mit der Pflegeprozessplanung zusammenhängenden Leistungen zu betrachten.
Der Erstbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft zu erbringen.
Grundsätzlich ist die Position bei Zustandekommen eines Pflegevertrages einmal abrechenbar.
Ein Folgebesuch ist nur abrechenbar unter folgenden Voraussetzungen:
• wesentliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen des Hilfe- und Pflegebedarfs (z.B. Eingruppierung in einen höheren Pflegegrad), welche umfassende Änderungen der Pflegeplanung erforderlich machen
• dauerhafter, nicht nur vorübergehender Wegfall der pflegenden Familienangehörigen und sonstigen Pflegepersonen, welche umfassende Änderungen der Pflegeplanung erforderlich machen
• sofern sich im Verlauf des Pflegeprozesses nur geringfügige Änderungen bei den ausgewählten Leistungen ergeben, ist ein Folgebesuch nicht notwendig. Es ist lediglich den Kostenvoranschlag zu aktualisieren.
Der Folgebesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen und unter den oben genannten Voraussetzungen abzurechnen.
Beinhaltet insbesondere:
1. Feststellung des geänderten individuellen Hilfe- und Pflegebedarfs unter Berücksichtigung der Ressourcen und Fähigkeiten des pflegebedürftigen Menschen
• Feststellung, welche der geänderten Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses von den pflegebedürftigen Menschen, Angehörigen, sonstigen Pflegepersonen erbracht werden
2. Information über weitere Hilfen / Pflegehilfsmittel
• die Beratung über notwendige Prophylaxen
• die Feststellung und Beratung, ob Wohnraumanpassungen und ggf. welche Pflegehilfsmittel erforderlich sind
3. Information über das geänderte Leistungs- und Vergütungssystem und Beratung bei der Auswahl geeigneter Leistungen unter Berücksichtigung der individuellen Wünsche und finanziellen Möglichkeiten
4. Ermittlung der geänderten voraussichtlichen Kosten und des eventuell zu zahlenden Eigenanteils
5. Beratung über den geänderten Inhalt und Ausfertigung eines neuen / angepassten schriftlichen und gegengezeichneten Kostenvoranschlags, inklusive der zu erwartenden Eigenanteile
Die Leistung ist nur in Kombination mit einer weiteren Leistung abrechnungsfähig, soweit diese von einer Pflegefachkraft erbracht wird. Ein zusätzlicher Hausbesuch ist ausgeschlossen.
Es gelten die Bestimmungen § 40 Abs. 6 SGB XI.
Die Leistung kann nicht neben dem Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abgerechnet werden.
Beinhaltet insbesondere:
1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen von Sitz- und Liegegelegenheiten. Die Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen von Sitz- und Liegegelegenheiten umfasst auch die Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen. Hierbei steht hauptsächlich die Bequemlichkeit im Vordergrund.
2. An- und Auskleiden
3. Teilwaschen inkl. Hautpflege:
• Teilwaschung (Ober- oder Unterkörper oder mindestens Waschung des Intimbereichs).
• Der Transfer zur Waschgelegenheit ist Bestandteil des Teilwaschens und kann nicht gesondert abgerechnet werden.
4. Mundpflege und Zahnpflege, Zahnprothesenpflege, Lippenpflege
5. Rasieren und / oder Gesichtspflege
6. Kämmen und Herrichten einer einfachen Tagesfrisur
7. Bett machen / richten (umfasst das Aufschütteln des Kopfkissens, Glattziehen des Lakens und Aufschütteln der Bettdecke) Der Leistungskomplex beinhaltet auch die notwendigen Prophylaxen (siehe § 2 Abs. 4).
Beinhaltet insbesondere:
1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen von Sitz- und Liegegelegenheiten. Die Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen von Sitz- und Liegegelegenheiten umfasst auch die Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen. Hierbei steht hauptsächlich die Bequemlichkeit im Vordergrund.
2. An-/Auskleiden
3. Umfasst in der Regel die Ganzkörperwäsche oder das Duschen inkl. Hautpflege
4. Haarwäsche und Haare trocknen, soweit gewünscht und / oder erforderlich
5. Mundpflege und Zahnpflege, Zahnprothesenpflege, Lippenpflege
6. Rasieren und / oder Gesichtspflege
7. Kämmen und Herrichten einer einfachen Tagesfrisur
8. Bett machen / richten (umfasst das Aufschütteln des Kopfkissens, Glattziehen des Lakens und Aufschütteln der Bettdecke)
9. ggf. einfaches Schneiden und Feilen der Finger- und Fußnägel, sofern gesundheitliche Risiken dies nicht ausschließen
Der Leistungskomplex beinhaltet auch die notwendigen Prophylaxen (siehe § 2 Abs. 4).
Beinhaltet insbesondere:
1. Leistungen des Leistungskomplexes Hilfe bei der Ganzkörperpflege
2. Baden (Das Baden bezieht sich auf die vollständige Körperpflege, d.h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereich/Gesäß, Beine und Füße)
3. ggf. Vor- und Nachbereitung und Nutzung von Hilfsmitteln (wie beispielsweise Sitzbretter, Badewannenlifter etc.)
Der Leistungskomplex beinhaltet auch die notwendigen Prophylaxen (siehe § 2 Abs. 4).
Beinhaltet insbesondere:
1. Richten der Kleidung
2. Begleiten zum Ort des An-/Aus- und Umkleidens
3. An- und Aus- oder Umkleiden
4. Begleiten in den gewünschten Bereich innerhalb der Wohnung
Beinhaltet insbesondere:
• Unterstützung beim Gang zur Toilette sowie bei der Blasen- und/ oder Darmentleerung in zeitlichem Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 4 bis 6 (Kombileistung)
• Entleeren/ Entsorgung von Sekret über den Katheterbeutel, den Toilettenstuhl, den Stomabeutel (bei zweiteiliger Versorgung), die Magensonde, die Nierenschale und/ oder den Sputumbecher
• Kontrolle des Sekrets / Urins auf Auffälligkeiten und ggf. Kontaktaufnahme zum Arzt oder zur Ärztin
Beinhaltet insbesondere:
1. Hilfe beim Gang zur Toilette
2. An-/Auskleiden
3. Hilfen / Unterstützung bei der Blasen- und / oder Darmentleerung, beinhaltet bei Bedarf auch:
• Wechsel von aufsaugenden Inkontinenzprodukten oder
• Wechsel der kompletten Stomaversorgung
4. Entsorgung von Sekret und Ausscheidungen
5. Intimpflege
Beinhaltet insbesondere:
1. Alle Maßnahmen zum Positionswechsel, die den pflegebedürftigen Menschen das körperund situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, sowie Sekundärerkrankungen vorbeugen
2. Betten machen/richten
Der Leistungskomplex beinhaltet auch die notwendigen Prophylaxen (siehe § 2 Abs. 4).
Unter Mobilisation sind alle Maßnahmen zur körperlichen Aktivierung von Personen zur Förderung der Lebensqualität und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu verstehen.
Es handelt sich um keine normalen Transferleistungen im Rahmen der Leistungskomplexe. Mobilitäts- und Pflegeziele müssen aus der Pflegedokumentation erkennbar sein.
Hierzu gehören innerhalb der Wohnung insbesondere das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen einschl. des Gleichgewichthaltens. Dies kann auch bei erheblichem Aufwand unter Einsatz eines Hebelifters oder ähnlichem erfolgen.
Dieser Leistungskomplex beinhaltet die Mobilisation des pflegebedürftigen Menschen auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse bei z.B. Paresen, Immobilität nach stationären Aufenthalten, Antriebslosigkeit, Morbus Parkinson und Alzheimer bzw. dementiellen Erkrankungen.
Der Leistungskomplex beinhaltet auch die notwendigen Prophylaxen (siehe § 2 Abs. 4).
Beinhaltet insbesondere:
1. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
2. Hilfen beim Essen und Trinken
3. Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme (umfasst z.B. Waschen von Händen und / oder Gesicht, ggf. Säubern / Wechseln der Kleidung)
Der Leistungskomplex beinhaltet auch die notwendigen Prophylaxen (siehe § 2 Abs. 4).
Beinhaltet insbesondere:
1. Verabreichung der Sondennahrung zum Beispiel über
• Magensonde
• Katheter – Jejunostomie (z.B. Witzel – Fistel)
• PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe
2. Aufbereitung, ggf. Sondennahrung auf Körpertemperatur erwärmen
3. den pflegebedürftigen Menschen ggf. in eine halbsitzende Position bringen
4. Überprüfung der Lage der Sonde
5. Spülen der Sonde nach Applikation
Die Verabreichung von Sondennahrung ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondennahrung handelt es sich um eine Leistung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen.
Beinhaltet:
1. Mundpflege: Die Mund- und Zahnpflege umfasst auch die Lippenpflege, Zahnprothesenversorgung und Mundhygiene.
oder
2. Nagelpflege: Die Nagelpflege bezieht sich auf das Schneiden, Reinigen sowie das Feilen der Fingernägel. Sie wird nicht durchgeführt zur medizinischen und kosmetischen Nagelbehandlung bzw. beim Vorliegen gesundheitlicher Risiken.
oder
3. Gesichtsrasur: Die Gesichtsrasur beinhaltet die Nass- oder Trockenrasur, einschließlich der Gesichtspflege.
oder
4. Haarwäsche: Waschen und Trocknen der Haare. Das Kämmen einschließlich des Herrichtens der einfachen Tagesfrisur. Das Einlegen, Herrichten einer Dauerwelle oder aufwendigen Föhn- und Flechtfrisur, das Schneiden oder Färben der Haare sind nicht Bestandteil dieser Leistung. Sie gehören in den Eigenverantwortungsbereich des pflegebedürftigen Menschen.
Der Leistungskomplex kann nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Leistungskomplexen 4 bis 6 abgerechnet werden.
Sobald mehr als zwei Teilleistungen dieses Leistungskomplexes gemeinsam erbracht werden, kommt der Leistungskomplex 4 zur Anwendung.
Beinhaltet insbesondere:
1. An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
2. Treppen steigen
3. Begleitung zwischen Wohnungs- und Haustüre
Beinhaltet insbesondere:
1. An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
2. Treppen steigen
3. Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (z.B. Arztbesuche und Aufsuchen von Behörden)
Keine Leistungen dieses Komplexes sind Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen oder sonstige Freizeitaktivitäten.
Die ständige Anwesenheit der Begleitperson ist zu gewährleisten. Dies gilt auch für evtl. Wartezeiten in Arztpraxen oder Behörden. Reine Fahrdienste können nicht abgerechnet werden.
Eine zusätzliche pflegefachliche Anleitung des pflegebedürftigen Menschen und / oder der Pflegeperson dient der Stabilisierung von Pflegesituationen und der Unterstützung und Förderung der Selbständigkeit des pflegebedürftigen Menschen, soweit dieser kognitiv und körperlich dazu in der Lage scheint, bestimmte Verrichtungen (wieder) selbständig bzw. durch die Pflegeperson unterstützt zu bewältigen. Zusätzliche pflegefachliche Anleitung kann insbesondere bei Änderungen der häuslichen Pflegesituation oder des Gesundheitszustandes zu folgenden Themen erforderlich sein:
• Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, An- und Ausziehen, Ernährung, Toilettenbenutzung / Wechsel Inkontinenzmaterialien) mit korrektem Einsatz von Hilfsmitteln
• Mobilität (z.B. Veränderung Sitz-/Liegeposition, Aufrichten, Aufstehen, Gehen, Treppensteigen) unter Nutzung von Hilfsmitteln (z.B. Strickleiter, Patientenaufrichter, Rollator, Lifter)
• Bewältigung von krankheits- oder therapiebezogenen Anforderungen und Belastungen.
Die zusätzliche pflegefachliche Anleitung wird von einer Pflegefachkraft in der Häuslichkeit des pflegebedürftigen Menschen erbracht. Inhalte der pflegefachlichen Anleitung sind zu dokumentieren.
Die zusätzliche pflegefachliche Anleitung kann nur in Kombination mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen (Leistungskomplexe 4 bis 13 und 16) abgerechnet werden.
Der Einsatz einer zweiten Pflegekraft kann bei der Erbringung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen zum Beispiel in folgenden Fällen erforderlich sein:
• Ausgeprägte Adipositas
• Erhebliche Einschränkungen der Mobilität und Bewegungsfähigkeit, z.B. aufgrund von Spastiken oder Kontrakturen
• Palliativversorgung
• Patient:innen in hilfloser Lage, z.B. nach einem Sturzgeschehen
Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass der Einsatz einer zweiten Pflegekraft nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel oder durch die Hilfe einer im Haushalt lebenden Person vermieden werden kann.
Der Grund für den Einsatz einer zweiten Pflegekraft ist in der Pflegedokumentation festzuhalten.
Der Leistungsnachweis ist von beiden Pflegekräften abzuzeichnen.
Der Leistungskomplex, bei dem die zweite Pflegekraft erforderlich wird, kann zweifach abgerechnet werden. Die Hausbesuchspauschale ist in diesem Fall nur einmal abrechnungsfähig.
Die Abrechenbarkeit einer zweiten Pflegekraft wird auf eine Laufzeit von 12 Monaten begrenzt (01.01.2025 – 31.12.2025). Im Anschluss daran erfolgt eine Neubewertung durch die Vertragspartner.
Gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI umfassen die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen schließen insbesondere ein:
1. Begleitung
Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, z.B.:
• Spaziergänge in der näheren Umgebung
• Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten
• Begleitung zum Friedhof
• Unterstützung bei der Organisation von Dienstleistungen
2. Beschäftigung
Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere
• Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
• Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
• Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus
• Unterstützung bei Hobby und Spiel
3. Beaufsichtigung
Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht
• Anwesenheit der Betreuungsperson und Beobachtung des pflegebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung
• bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben
Leistungsinhalt der pflegerischen Betreuung ist auch die Dokumentation.
Pflegerische Betreuung kann von mehreren pflegebedürftigen Menschen auch als gemeinschaftliche Leistung im häuslichen Umfeld als Sachleistung in Anspruch genommen werden (Poolen von Leistungen).
Beinhaltet insbesondere:
• Einkaufen für den täglichen Bedarf
• Zubereitung einer Mahlzeit
• Reinigung der Wohnung
• Botengänge (z.B. Post, Arzt / Ärztin, Apotheke, …)
• Wäschepflege
• Betten beziehen
• sonstige hauswirtschaftliche Verrichtungen
Hilfen bei der Haushaltsführung können von mehreren pflegebedürftigen Menschen auch als gemeinschaftliche Leistung im häuslichen Umfeld als Sachleistung in Anspruch genommen werden (Poolen von Leistungen).
Die Leistung wird unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad der pflegebedürftigen Menschen erbracht. Die Häufigkeit der Beratungseinsätze ergibt sich aus dem § 37 Abs. 3 SGB XI.
Die pflegerische Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Sie ist durch eine Pflegefachkraft zu erbringen.
Zielsetzung der zugehenden verpflichtenden Beratungsbesuche besteht darin, die Pflegesituation regelmäßig zu beobachten, potentielle Problembereiche zu erfragen, auf bestehende Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen.
Der Beratungsbesuch beinhaltet:
1. Einschätzung der individuellen Pflegesituation (Erfassung und Analyse der Ist-Situation)
2. Beratung sowohl des pflegebedürftigen Menschen als auch der Pflegeperson
3. Dokumentation des Beratungseinsatzes/ Nachweisformular
Und je nach individueller Bedarfslage
4. Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung; ggf. die Durchführung einer Kurzintervention
5. Aufgreifen der Themenschwerpunkte des bzw. der zu Beratenden (Pflegebedürftige / Pflegeperson). Folgende mögliche Schwerpunkte können im Beratungsbesuch thematisiert werden:
• Themenschwerpunkte des bzw. der zu Beratenden (Pflegebedürftige / Pflegepersonen)
• Reflektion der Pflegesituation
• Tagesstruktur
• Selbstversorgung
• Wohnumfeld
• Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation
• Stabilität der häuslichen Pflegesituation
• weitere Unterstützungsangebote
• Hilfen und Informationen für Krisen- und Grenzsituationen und Gewalt in der Pflege
• Situation der Pflegeperson
6. Weitergabe von Informationen und von Hinweisen auf die vorhandenen Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bei Bedarf eine Weitervermittlung (z.B. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder Pflegekurse / Schulungen nach § 45 SGB XI)
7. Hinweise zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen wie z.B. Tages-, oder Nachtpflege, Sach- und Kombileistung, Kurzzeitpflege, Unterstützung im Alltag, Hilfsmittel und technische Hilfen
8. Empfehlungen zur Verbesserung der Pflegesituation (Überprüfung des Pflegegrades, Verbesserung der Pflegetechnik, Vermeidung von Überlastung, Gestaltung des Pflegemix)
9. Vorgehen bei nicht sichergestellter Pflege (gemäß Empfehlungen nach § 37 Abs. 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung)
Die Leistung ist nur abrechnungsfähig, wenn mindestens die Nummern 1, 2 und 3 erbracht wurden.
Mit diesem Leistungskomplex sind alle mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen der Vorund Nachbereitung abgegolten. Für den Leistungskomplex ist die Hausbesuchspauschale gesondert abrechenbar.
Die Leistungskomplexe Nr. 3 und Nr. 22 sind daneben nicht abrechnungsfähig.
Siehe Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Zusätzlich ist die Empfehlung der Pflegefachkraft für ein Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel nach §°40°Abs. 6 SGB XI zu erbringen.
Die Leistungskomplexe Nr. 3 und Nr. 21 sind daneben nicht abrechnungsfähig.
Werden Leistungen nach § 37 SGB V und § 36 SGB XI nebeneinander vom gleichen Pflegedienst erbracht, wird die Hausbesuchspauschale den Kranken- und Pflegekassen je hälftig berechnet. In den Fällen, in denen ausschließlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach dem SGB XI erbracht wird, erfolgt die Zuordnung der Hausbesuchspauschale für den Hausbesuch ausschließlich zum SGB XI.
Die Hausbesuchspauschale bzw. die halbe Hausbesuchspauschale ist grundsätzlich dreimal täglich nur im Zusammenhang mit erbrachten und abrechnungsfähigen Dienstleistungen abrechnungsfähig. Auf Wunsch der Versicherten kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Vertragliche Regelungen nach dem SGB V bleiben hiervon unberührt. Bei gleichzeitiger Pflege mehrerer Personen in einer Wohnung ist sie nur einmal abrechnungsfähig.